BBiG ст. 20Probezeit
Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.