BauGB ст. 65Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Erster Abschnitt Umlegung
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
Erster Abschnitt Umlegung
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.