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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB ст. 4bEinschaltung eines Dritten

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.