BBankLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten
BBankLV ст. 6Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
§ 43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2 durch die Besoldungsgruppe B 3 und in Nummer 5 die Besoldungsgruppe B 4 durch die Besoldungsgruppe B 5 ersetzt wird.