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AWaffV · Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

AWaffV ст. 28Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat

Unterabschnitt 2 Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme

ДействуетОфициальный текст

Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen: 1.

über seine Person:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;

2.

über die Waffe:

bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;

3.

über die Munition:

Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.