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AStG · Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

AStG ст. 9Freigrenze bei gemischten Einkünften

Vierter Teil Hinzurechnungsbesteuerung

ДействуетОфициальный текст

Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.