ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG ст. 26Auflösung des Arbeitsverhältnisses
4. Gemeinsame Bestimmungen
Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
4. Gemeinsame Bestimmungen
Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.