ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen
ApoG ст. 30
Fünfter Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
Auf ärztliche und tierärztliche Abgabestellen für Arzneimittel (Hausapotheken) finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen
Fünfter Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
Auf ärztliche und tierärztliche Abgabestellen für Arzneimittel (Hausapotheken) finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.