AHStatG · Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
AHStatG ст. 19Bußgeldvorschrift
Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
AHStatG · Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.