AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG ст. 31Unabdingbarkeit
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.
AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.