Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

ÜSchuldStatG · Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

ÜSchuldStatG ст. 6Hilfsmerkmale

ДействуетОфициальный текст

Hilfsmerkmale der Erhebung sind 1.

Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,

2.

Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.

Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,

4.

Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.

Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.