Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV ст. 37Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 5 Mündliche Ergänzungsprüfung

ДействуетОфициальный текст

Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat.