ÜblG 4 · Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern
ÜblG 4 ст. 11Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist erstmals für das Rechnungsjahr 1955 anzuwenden; es tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ÜblG 4 · Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern
Dieses Gesetz ist erstmals für das Rechnungsjahr 1955 anzuwenden; es tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.