ÜblG 2 · Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
ÜblG 2 ст. 14
Art IV Änderungen und Ergänzungen des Ersten Überleitungsgesetzes
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund in der ab 1. April 1951 geltenden Fassung bekanntzumachen.