AT · EKPV
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Содержание
- § 0
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Gegenstand
- § 2 Früheste Dokumentation im eEKP des Kindes
- 1. Unterabschnitt Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP
- § 3
- 2. Unterabschnitt Stammdaten
- § 4
- § 5
- 3. Unterabschnitt Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
- § 6 Katalog der Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
- § 7 Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
- § 8 Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte
- § 9 Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
- § 10 Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
- § 11 Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
- § 12 Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere
- § 13 Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
- § 14 Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
- 4. Unterabschnitt Dokumentation zum Kind
- § 15 Katalog der Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
- § 16 Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
- § 17 Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte
- § 18 Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
- § 19 Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
- § 20 Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
- § 21 Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
- 5. Unterabschnitt Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen
- § 22 Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister
- § 23 Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung
- 3. Abschnitt Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
- § 24 Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
- § 25 Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
- § 26 Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter
- § 27 Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
- § 28 Die Rolle der Sozialversicherung
- 4. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 29 Format der Datenübermittlung
- § 30 In- und Außerkrafttreten