B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
§ 1 B-KSGAnwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeines
Dieses Bundesgesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.
B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
1. Abschnitt Allgemeines
Dieses Bundesgesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.