AT · Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
Содержание
- § 0
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS
- § 3 Abfragezweck
- § 4 Umfang der Abfrageberechtigung
- § 5 Antragstellung
- § 6 Art der Abfrage
- 3. Abschnitt Datensicherheitsmaßnahmen
- § 7 Abfrageberechtigte Personen
- § 8 Belehrungspflicht
- § 9 Datensicherheit
- § 10 Technische Vorkehrungen
- § 11 Entzug der Abfrageberechtigung
- § 12 Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz
- 4. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 13 Verweise auf Bundesgesetze
- § 14 Personenbezogene Bezeichnungen
- § 15 Inkrafttreten, Anwendbarkeit anderer Bestimmungen