HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
§ 9 HS-WVAufbewahrung
2. Abschnitt Haushaltsführung und Abwicklung von Rechtsgeschäften
Alle Unterlagen und Aufzeichnungen zur Dokumentation einer ordnungsmäßigen Haushaltsführung sind sicher zu verwahren. Es sind geeignete Maßnahmen zur Datensicherung zu setzen. Es wird eine Archivierung aller Protokolle in einer Form empfohlen, durch welche diese zumindest während der Aufbewahrungsfrist des § 41 Abs. 6 HSG 2014 (sieben Jahre) jederzeit zugänglich gemacht werden können. Bestimmungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben davon unberührt.
Ссылается на
- HS-WV ст. 41