AbfallBPV · Abfallbehandlungspflichten
§ 20 AbfallBPVAnforderungen an die Behandlung von Knopfzellen in Behandlungsanlagen
3. Abschnitt Batterien
Quecksilberhaltige Knopfzellen sind zu verwerten; dabei ist Quecksilber in einem thermischen Prozess als eigene Fraktion abzuscheiden. Andere Knopfzellen sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig, technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.