§ 5 Grundausbildungsverordnung des BMWFW –VeAufbau der Grundausbildung
Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023 ).
(1) Die Grundausbildung setzt sich für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:
1. Basisausbildung,
2. Job Rotation,
3. Theoretische Grundlagen.
(2) Für Bedienstete aller übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen besteht die Grundausbildung aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
1. Basisausbildung,
2. Theoretische Grundlagen.