§ 0 Festsetzung von Hundertsätzen für die Be
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes
StF: BGBl. II Nr. 227/2016
Auf Grund des § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015 , wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Ссылается на
- Festsetzung von Hundertsätzen für die Be ст. 21b