HIKrG · Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
§ 4 HIKrGUnentgeltlichkeit von Informationen
1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, allgemeine Bestimmungen
Wenn dieses Bundesgesetz Informationen für Verbraucher vorsieht, sind diese Informationen unentgeltlich zu erteilen.