HIKrG · Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
§ 32 HIKrGVollziehung
6. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 30 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.