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InfOG · Informationsordnungsgesetz

§ 7 InfOGVorgangsweise bei dem Nationalrat und dem Bundesrat zugeleiteten Informationen

ДействуетОфициальный текст

Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß § 6 Abs. 1 zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen.