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ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

§ 21 ARR 2014Einzelförderung, Gesamtförderung

6. Abschnitt Förderungsgewährung, Förderungsvertrag

ДействуетОфициальный текст

(1) Eine Förderung kann gewährt werden als

1. Einzelförderung für eine einzelne abgegrenzte, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung (zB Durchführung eines Einzelprojektes) oder

2. Gesamtförderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Gesamttätigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers innerhalb eines im Förderungsvertrag bestimmten Zeitraumes (zB die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben eines Vereines während eines Jahres durch Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung).

(2) Einzelförderungen ist grundsätzlich der Vorrang gegenüber Gesamtförderungen einzuräumen.