ABBAG-Gesetz · Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
§ 8 ABBAG-GesetzVerweisung auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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- In Kraft seit 2020-05-15