ABBAG-Gesetz · Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
§ 4 ABBAG-GesetzVeräußerung von Anteilen
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.