AT · AIFMG
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
Содержание
- § 0
- 1. Teil Geltungsbereich
- § 1
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Bestimmung des AIFM
- § 3a Registrierung
- 2. Teil Konzessionierung von AIFM
- § 4 Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM
- § 5 Konzessionsantrag
- § 6 Konzessionsvoraussetzungen
- § 7 Anfangskapital und Eigenmittel
- § 8 Änderungen des Umfangs der Konzession
- § 9 Rücknahme und Erlöschen der Konzession
- 1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
- § 10 Allgemeine Grundsätze
- § 11 Vergütung
- § 12 Interessenkonflikte
- § 13 Risikomanagement
- § 14 Liquiditätsmanagement
- § 15 Anlagen in Verbriefungspositionen
- 2. Abschnitt Organisatorische Anforderungen
- § 16 Allgemeine Grundsätze
- § 17 Bewertung
- 3. Abschnitt Übertragung von Funktionen des AIFM
- § 18 Übertragung
- 4. Abschnitt
- § 19 Verwahrstelle
- 4. Teil Transparenzanforderungen
- § 20 Jahresbericht
- § 21 Informationspflichten gegenüber Anlegern
- § 22 Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
- 1. Abschnitt AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten
- § 23 Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung
- 2. Abschnitt Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
- § 24 Geltungsbereich
- § 25 Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen
- § 26 Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle
- § 27 Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben
- § 28 Zerschlagung von Unternehmen
- § 28a Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM
- 6. Teil Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF
- § 29 Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
- § 30 Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- § 31 Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM
- § 32 Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- § 33 Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 33a Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- 7. Teil Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer
- § 34 Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden
- § 35
- § 36
- § 38 Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF
- § 39
- § 42
- § 47 Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
- 8.Teil Vertrieb an Privatkunden
- § 48 Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden
- § 48a Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden
- § 49 Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden
- § 50 Vertriebsuntersagung
- § 51 Werbung
- § 52 Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
- § 53 Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
- 1. Abschnitt Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
- § 54 Benennung der zuständigen Behörde und ESAP-Sammelstelle
- § 55 Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
- § 56 Befugnisse und Kosten der FMA
- § 57 Maßnahmen der FMA
- § 58 Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
- § 59 Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA
- § 60 Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen
- 2. Abschnitt Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
- § 61 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- § 62 Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
- § 63 Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern
- § 64 Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
- § 65 Zusammenarbeit bei der Aufsicht
- § 66 Streitbeilegung
- 10. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 67 Übergangsbestimmung
- § 68
- § 69
- § 70
- § 71 Verweise und Verordnungen
- § 71a Umsetzungshinweis
- § 72 Sprachliche Gleichbehandlung
- § 73 Vollziehung
- § 74 Inkrafttreten