B-KJHG 2013 · Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 45 B-KJHG 2013Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik
2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)
Bei bundesweit bedeutsamen Vorhaben kann der Bund entsprechende Forschungsarbeiten und statistische Erhebungen einleiten und mitfinanzieren. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit allen Kinder- und Jugendhilfeträgern anzustreben.