Entwicklungszusammenarbeit (Armenien) · Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)
§ 1 Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)Vertragsumfang
Artikel 1
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Armenien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als Offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.