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VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 51 VwGVGEntscheidungspflicht

2. Abschnitt Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

ДействуетОфициальный текст

In die Frist gemäß § 34 Abs. 1 werden auch nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.