VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 23 VwGVGLadung
3. Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.