GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
§ 18 GSNE-VO 2013Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
3. Teil Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz
Tritt mit Beginn des Gastages 6.6.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 31 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
1. Entgelte für Mahnungen:
a) erste Mahnung
0 Euro;
b) jede weitere Mahnung
2 Euro;
c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011
6 Euro.
2. Abschaltungen, Sperrungen und dauerhafte Trennung von Hausanschlüssen:
a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort
30 Euro;
b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen
36 Euro;
c) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung
700 Euro;
d) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung
1 500 Euro;
e) Trennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist
90 Euro;
3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:
a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung
12 Euro;
b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung
18 Euro;
c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort
6 Euro;
4. Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln
0 Euro;
b) Sonderformate
12 Euro;
c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle
60 Euro.
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
История изменений
- In Kraft seit 2026-06-06
Ссылается на
- GSNE-VO 2013 ст. 127
- GSNE-VO 2013 § 2
- GSNE-VO 2013 § 21
- GSNE-VO 2013 ст. 72