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GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

§ 18 GSNE-VO 2013Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

3. Teil Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz

ДействуетОфициальный текст

Tritt mit Beginn des Gastages 6.6.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 31 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

1. Entgelte für Mahnungen:

a) erste Mahnung

0 Euro;

b) jede weitere Mahnung

2 Euro;

c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011

6 Euro.

2. Abschaltungen, Sperrungen und dauerhafte Trennung von Hausanschlüssen:

a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort

30 Euro;

b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen

36 Euro;

c) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung

700 Euro;

d) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung

1 500 Euro;

e) Trennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist

90 Euro;

3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:

a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung

12 Euro;

b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung

18 Euro;

c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort

6 Euro;

4. Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:

a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln

0 Euro;

b) Sonderformate

12 Euro;

c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle

60 Euro.

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

История изменений
  • In Kraft seit 2026-06-06