AkkG 2012 · Akkreditierungsgesetz 2012
§ 8 AkkG 2012
2. Abschnitt
Die Erteilung, die Ablehnung, der Entzug, die Aussetzung, die Einschränkung und die Erweiterung der Akkreditierung erfolgt mittels Bescheid.
AkkG 2012 · Akkreditierungsgesetz 2012
2. Abschnitt
Die Erteilung, die Ablehnung, der Entzug, die Aussetzung, die Einschränkung und die Erweiterung der Akkreditierung erfolgt mittels Bescheid.