EBIG · Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz
§ 6 EBIGErmächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde
Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.
История изменений
- In Kraft seit 2020-03-22