§ 16 Doppelbesteuerung und Verhinderung der S
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Artikel 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.