B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 24 B-SprLVHinweistafeln
2. Abschnitt: Lagerung in oberirdischen Lagern
(1) An der Außenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen.
(2) An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
(3) An den Türen zu den Lagerräumen sind jeweils Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
1. Höchstbelagsmenge und
2. Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1 .