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DLG · Dienstleistungsgesetz

§ 11 DLGVorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

2. Abschnitt Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

ДействуетОфициальный текст

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer

1. gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2. elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

vorlegen.

(2) Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 , zu bestätigen.