§ 2 Information der Öffentlichkeit durch Leb
Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß § 43 Abs. 3 LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Lebensmittels,
2. den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
3. das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,
4. die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
5. den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
6. die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
§ 1 Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3, 4 und 5 ist anzuwenden.
Ссылается на
- Information der Öffentlichkeit durch Leb § 1
- Information der Öffentlichkeit durch Leb ст. 43