Soziale Sicherheit (Montenegro) · Soziale Sicherheit (Montenegro)
§ 35 Soziale Sicherheit (Montenegro)
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.