§ 27 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Bulgarien plus MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) in Anlage 2
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
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