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Auslieferung (Kosovo) · Auslieferung (Kosovo)

§ 20 Auslieferung (Kosovo)

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

Ergänzung der Unterlagen

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.