BUAG-Zuschlagsverordnung · BUAG-Zuschlagsverordnung
§ 4 BUAG-ZuschlagsverordnungZuschlag – Winterfeiertage
Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.
История изменений
- In Kraft seit 2022-01-01
Ссылается на
- BUAG-Zuschlagsverordnung ст. 13k
- BUAG-Zuschlagsverordnung ст. 21a