FGTV 2010 · Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
§ 32 FGTV 2010Prüf- und Kontrollpflichten
7. Abschnitt Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen
Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen Flüssiggas-Tankstellen als Baugruppen gemäß der Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht werden. In Flüssiggas-Tankstellen integrierte Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) müssen gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004 , überwacht werden.