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FGTV 2010 · Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§ 24 FGTV 2010Verbote und deren Kennzeichnung

5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen

ДействуетОфициальный текст

Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät angebracht sein.