FGTV 2010 · Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
§ 12 FGTV 2010Flüssiggas-Zapfschläuche
4. Abschnitt Technische Ausrüstung von Flüssiggas-Tankstellen
Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein. Die Länge der Flüssiggas-Zapfschläuche muss mindestens 3 m und darf nicht mehr als 5 m betragen. Wenn bei öffentlichen Flüssiggas-Tankstellen andere Fahrzeuge am zu betankenden Fahrzeug unmittelbar vorbeifahren können, darf die Länge des Zapfschlauches maximal 3 m betragen.