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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

§ 10 Abkommen über den Austausch und gegensei

ARTIKEL 10 BESUCHE

ДействуетОфициальный текст

(1) Besuche, die den Zugang zu Klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(2) Besuchsanträge werden mindestens 10 Arbeitstage vor dem Besuch bei der Zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums. Die Zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.

(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende

Angaben :

a) Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;

b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;

c) Funktion des Besuchers und Bezeichnung der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;

d) Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;

e) Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;

f) Datum des Antrags und Unterschrift der Zuständigen Behörde.