Aquakultur-Seuchenverordnung · Aquakultur-Seuchenverordnung
§ 6 Aquakultur-SeuchenverordnungBehördliche Kontrolle und Überwachung
2. Hauptstück Überwachung der Aquakultur
(1) Genehmigte Betriebe sowie zugehörige Zuchtbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig entsprechend der in Anhang 3 festgelegten Kriterien zu kontrollieren.
(2) Für die Durchführung von periodischen Kontrolluntersuchungen nach Abs. 1 sind auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes vom Betriebsinhaber Gebühren zu entrichten.
История изменений
- In Kraft seit 2017-10-03