Aquakultur-Seuchenverordnung · Aquakultur-Seuchenverordnung
§ 33 Aquakultur-SeuchenverordnungPersonenbezogene Bezeichnungen
5. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.