Aquakultur-Seuchenverordnung · Aquakultur-Seuchenverordnung
§ 24 Aquakultur-SeuchenverordnungAufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen
2. Abschnitt Bekämpfung exotischer Seuchen
(1) Die Maßnahmen gemäß § 22 sind aufzuheben, wenn die exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wenn
1. alle Tiere aus Aquakultur des gesperrten Betriebes/der gesperrten Haltung oder bei Teilsperre des gesperrten Anlagenteiles verendet, getötet oder entfernt worden sind und
2. die Reinigung und Desinfektion gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 abgeschlossen worden ist.
(2) Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 23 sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.
(3) Der Wiederbesatz ist nach Ablauf der Frist gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 zulässig.